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Mobilitätshilfe für schwerbehinderte Menschen gehört zur Sozialhilfe. Als Eingliederungshilfe kann sie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt werden.
Ziel dieser Hilfe ist es, schwerbehinderten Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern.
Hierfür gewährt der Bezirk Oberbayern eine monatliche Geldpauschale. Damit kann der Empfänger der Mobilitätshilfe eigenverantwortlich Beförderungsunternehmen (zum Beispiel Taxi) und Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen. Der Anbieter kann frei gewählt werden.
Wofür gibt es Mobilitätshilfen?
Mobilitätshilfen gibt es für die Teilnahme am Gemeinschaftsleben. Sie sollen helfen, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen zu erleichten. Mobilitätshilfen können genutzt werden, um Veranstaltungen oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
 | | Rollstuhl-Transporter | Die Mobilitätshilfe darf ausschließlich für Fahrtkosten verwendet werden, die durch die Inanspruchnahme von Beförderungsunter-nehmen und Behindertenfahrdiensten erbracht werden. Die Kosten für Fahrten zu ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zum Arbeitsplatz, zur Ausbildungsstätte, zu teilstationären Einrichtungen und dergleichen werden im Rahmen dieser Hilfeleistung nicht übernommen. Hierfür sind gesonderte Antragstellungen erforderlich. Gegebenenfalls sind andere Kostenträger zuständig.
Wer kann Mobilitätshilfen bekommen?
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Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ ein-getragen im Schwerbehindertenausweis) nach vollendetem 14. Lebensjahr und jüngere behinderte Menschen, die laut ärztlichem Attest auf die Beförderung durch ein Spezialfahrzeug angewiesen sind und deren Eltern kein wegen der Behinderung steuerfreies oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördertes Fahrzeug besitzen.
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geistig behinderte Menschen nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit den Merkzeichen G (gehbehindert), H (hilflos) und B (Begleitung), deren GdB auf 100 v. H. festgestellt wurde und die laut Bescheid des Versorgungsamtes als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sind oder deren geistige Behinderung auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
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blinde Menschen nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit den Merkzeichen Bl (blind), B (Begleitung) und H (hilflos)
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Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen können und dadurch nur eingeschränkt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können
Vorraussetzung ist immer der Wohnsitz in Oberbayern. Heimbewohner müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Oberbayern haben.
Die Berechtigten erhalten zur Teilnahme am Fahrdienst einen monatlichen Sockelbetrag von 80 Euro der bei nachgewiesenem Mehrbedarf erhöht werden kann.
Für den Antrag sind Nachweise, insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen, die Kopie des Schwerbehindertenausweises, bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zusätzlich auch der Bescheid des Versorgungsamtes erforderlich.
Alle bisherigen Reglungen zur Teilnahme Fahrdienst für schwerbehinderte Menschen werden durch diese Regelungen aufgehoben.
Nähere Hinweise zu den Leistungen Nähere Hinweise zu Freigrenzen für Vermögen und Einkommen Weitere wichtige Hinweise
Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Fahrdienst (ganz Oberbayern ohne: IN, ND, PAF, EI):
Buchstaben A-F Buchstaben G-K N.N. Buchstaben L-Q Buchstaben R-S Buchstaben T-Z
Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Fahrdienst in der Stadt Ingolstadt sowie den Landkreisen Neuburg a.d. Donau, Pfaffenhofen und Eichstätt (Region 10):
Buchstaben A-H Buchstaben I-P N.N. Buchstaben R-Z
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Der neue Flyer zur Mobilitäts- hilfe als PDF zum Herunter- laden (800 KB) |
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